3. 3.1. Der Beschwerdegegner stützte sich in seinem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 betreffend die fehlende Vermittlungsfähigkeit auf Äusserungen des Beschwerdeführers, welche im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 26. Mai 2023 festgehalten wurden, sowie zumindest implizit auf die Aktennotiz vom 25. April 2023, welche die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen zeige (VB 48 ff.). Gemäss Aktennotiz vom 25. April 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Sachbearbeiter des Beschwerdegegners telefonisch mit, er sei nicht bereit, "in eine Werkstatt / ins B._____" zu gehen. Man wolle ihn dort platzieren (VB 112).