Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass er im Zeitraum vom 24. Oktober 2022 bis 5. Juni 2023 als vermittlungsfähig eingestuft worden sei, hingegen nicht mehr ab dem 6. Juni 2023. Zudem sei ihm im Rahmen des Beratungstermins vom 12. April 2023 mitgeteilt worden, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine Zusammenarbeit stattfinden werde. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Juni bis zum 30. Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (VB 24) zu Recht verneint hat.