lichen Gründen entschuldigt sei, nicht an den vier Standortbestimmungskursen teilgenommen zu haben. Allerdings sei der Beschwerdeführer ab dem 6. bis zur Abmeldung per 30. Juni 2023 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen, da er weiterhin grundsätzlich nicht bereit gewesen sei, an einem Programm für vorübergehende Beschäftigung teilzunehmen, obwohl er ab dem 6. Juni 2023 keine entschuldbaren Gründe mehr dafür gehabt habe. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass er im Zeitraum vom 24. Oktober 2022 bis 5. Juni 2023 als vermittlungsfähig eingestuft worden sei, hingegen nicht mehr ab dem 6. Juni 2023.