Zudem habe seine behandelnde Psychologin in einem Schreiben vom 14. April 2023 ausgeführt, dass eine Arbeitsmassnahme in einer Institution für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei und seine berufliche Ausbildung und Eingliederung gefährde (vgl. VB 125). In einem weiteren Schreiben vom 6. Juni 2023 habe die behandelnde Psychologin ausgeführt, dass sie aus psychotherapeutischer Sicht eine Arbeitsmassnahme als sinnvoll erachte (vgl. VB 64). Der Beschwerdegegner kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheit- -3-