1. In seinem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) ging der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer viermal wegen Arbeitsunfähigkeit nicht an vorgesehenen Standortbestimmungskursen teilgenommen habe, was er mit Arztzeugnissen habe belegen können. Zudem habe seine behandelnde Psychologin in einem Schreiben vom 14. April 2023 ausgeführt, dass eine Arbeitsmassnahme in einer Institution für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei und seine berufliche Ausbildung und Eingliederung gefährde (vgl. VB 125).