2023. Mit Schreiben vom 25. Juni 2023 hatte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich per 30. Juni 2023 beim Beschwerdegegner von der Arbeitsvermittlung abgemeldet. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2023 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum von 6. bis 30. Juni 2023. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: