Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2022. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 teilweise gut, hob die Verfügung vom 12. Mai 2023 auf, anerkannte die Vermittlungsfähigkeit (und damit die Anspruchsberechtigung) in der Periode vom 24. Oktober 2022 bis 5. Juni 2023, verneinte jedoch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 6. bis 30. Juni 2023.