1. Der 1992 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. Oktober 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 24. Oktober 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2022.