Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Berichte zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 14. Juli 2023 (VB 263) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 13 -