Dass eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im D._____-Gutachten im Jahre 2017 verneint wurde (VB 192.1 S. 21; 192.2), ändert nichts daran. Die Beschwerdeführerin wäre über sechs Jahre später – nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass im Bericht des Wirbelsäulenforums festgehalten wurde, dass die psychologische Betreuung unbedingt fortgesetzt werden sollte (VB 218 S. 2) – auch psychiatrisch abzuklären gewesen. Diesbezüglich fehlen indes fachärztliche Beurteilungen.