Die Auswirkungen der vorhandenen Befunde und der dadurch bedingten Schmerzen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Frage, ob eine seit der Verfügung vom 14. Dezember 2017 eingetretene neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, können aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Sofern und soweit Schmerzen vorhanden sind, die mit den objektivierbaren Befunden an der Wirbelsäule nicht erklärt werden können, wäre das Vorliegen - 12 -