247 S. 5, 11; 244 S. 4; 237 S. 2) sowie der durchwegs anderslautenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die behandelnden Fachärzte und Dr. med. I._____ greift die Begründung von RAD-Arzt Dr. med. E._____ zu kurz. Die Auswirkungen der vorhandenen Befunde und der dadurch bedingten Schmerzen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die Frage, ob eine seit der Verfügung vom 14. Dezember 2017 eingetretene neuanmeldungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, können aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.