_ im Grundsatz auf den Standpunkt, dass seit der Begutachtung im Rahmen des bidisziplinären rheumatologisch/orthopädisch-psychiatrischen D._____-Gutachtens vom 10. Juli 2017 keine Funktionsdefizite in objektiv zugänglicher Form beschrieben worden seien, welche eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (als 25 %) plausibilisieren würden (VB 259 S. 3; 268). Eine Ausnahme stelle lediglich der Zeitraum nach der Operation vom 8. April 2022 bis Mitte Juli 2022 dar, in welchem die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (VB 240 S. 3). Welche Funktionsdefizite aktuell zur von ihm angenommenen 25%igen Arbeitsunfähigkeit führten, erläuterte er nicht näher.