ihr gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, eine Verlaufskontrolle im April 2024 vorschlug und auch eine erneute Operation in Betracht zog (VB 267 S. 5), stellte sich RAD-Arzt Dr. med. E._____ im Grundsatz auf den Standpunkt, dass seit der Begutachtung im Rahmen des bidisziplinären rheumatologisch/orthopädisch-psychiatrischen D._____-Gutachtens vom 10. Juli 2017 keine Funktionsdefizite in objektiv zugänglicher Form beschrieben worden seien, welche eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (als 25 %) plausibilisieren würden (VB 259 S. 3; 268).