In der zuletzt ausgeübten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit als Verkäuferin ohne Tragen von Lasten über 10 Kilogramm und ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen (sowie bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit den oben genannten Einschränkungen) bestehe – beginnend ab Januar 2023 – bezogen auf ein volles Pensum eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Die Einschränkung bestehe aufgrund der Minderbelastbarkeit der LWS und des chronifizierten lumbospondylogenen und ischialgiformen Schmerzsyndroms (vgl. VB 267 S. 14 ff.). Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob die Spondylodese zwischenzeitlich durchgebaut sei oder nicht.