selbstgewählten Pensum von 30 % für arbeitsfähig. Bemerkenswert sei die durchgängig protektive Berichterstattung, welche die gebotene emotionale Distanz vermissen lasse. Grundsätzlich sei es auch nicht von Belang, ob die von der Beschwerdeführerin "beanspruchten" gesundheitlichen Einschränkungen auf eine weiterhin bestehende Pseudarthrose zurückzuführen seien, solange daraus keine Funktionseinbussen resultieren würden. Auch Dr. med. C._____ habe keine objektivierbaren Funktionsdefizite beschrieben. Weitere medizinische Abklärungen seien daher nicht angezeigt (vgl. VB 259).