Da allerdings vorgeneigte und ausschliesslich sitzende Positionen vermieden werden sollten, würden die Bedienung der Kasse sowie das Einräumen von Waren und Reinigungsarbeiten eher nicht mit einer rückenschonenden Beschäftigung korrespondieren. Diese ermittelte Arbeitsfähigkeit bilde die ressourcenorientierte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab und unterscheide sich daher von derjenigen der behandelnden Ärzte. Zudem seien in keinem der ärztlichen Berichte von äusseren Faktoren befreite Funktionsdefizite beschrieben worden. Abschliessend hielt er fest, es sei im August 2022 ein Verlaufsbericht der G._____ Klinik anzufordern (vgl. VB 240 S. 2 f.).