Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres schweren Rückenleidens eine schmerzhaft verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule aufweise. Die angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei ihr zwar noch im Pensum von 100 % zumutbar, allerdings benötige sie aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzliche Pausen im Umfang von zwei Stunden pro Arbeitstag (VB 192.1 S. 27).