1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass der operative Eingriff vom 8. April 2022 aus medizinischer Sicht lediglich eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung von drei Monaten bewirkt habe. Insgesamt habe sich der medizinische Sachverhalt seit der Verfügung vom 14. Dezember 2017 nicht länger dauernd oder gar bleibend in wesentlichem Ausmass verändert. Es bestehe keine Veranlassung, vom damals errechneten IV-Grad von 25 % abzuweichen; folglich bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 263 S. 1 f.).