2.3.2. Daraufhin lud die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. November 2023 auch die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei. 2.3.3. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit, dass sich allfällige Leistungsansprüche gegen sie und nicht gegen die B._____ richten würden. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Stellungnahme. 2.3.4. Die B._____ wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2023 aus dem Verfahren entlassen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: