meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach entsprechenden Abklärungen, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2023 ab. 2. 2.1. Am 14. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 14. Juli 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Durchführung weiterer Abklärungen über ihren Rentenanspruch neu zu befinden.