Am 30. Januar 2015 erfolgte eine Neuanmeldung; dieses Rentenbegehren der Beschwerdeführerin wurde nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % bzw. 27 % abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2018.97 vom 30. August 2018 abgewiesen. Am 7. Oktober 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug einer Invalidenrente an.