28 Abs. 1 AHVV vorgesehene Ausnahme vom Renteneinkommen vor. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Unfallversicherer an den Beschwerdeführer 2 ausgerichtete Invalidenrente folglich zu Recht in die Beitragsbemessung miteinbezogen und den mit 20 multiplizierten -5- jährlichen Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV). Die von ihr für die Beschwerdeführenden je berechneten Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 sind nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen.