3.4. Bei der dem Beschwerdeführer 1 ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich unbestrittenermassen um Einkommensbestandteile, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. E. 3.3.), weshalb sie Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV darstellt. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer 1 eine Invalidenrente gemäss Art. 18 UVG ausgerichtet, was von einer Rente gemäss Art. 36 und Art. 39 IVG zu unterscheiden ist. Die Rente wird vom Unfallversicherer und nicht von der Beschwerdegegnerin ausgerichtet. Demnach liegt vorliegend keine in Art. 28 Abs. 1 AHVV vorgesehene Ausnahme vom Renteneinkommen vor.