Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Nichterwerbstätigen, welche von irgendeinem schweizerischen oder ausländischen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020, Rz. 40 zu Art. 10 AHVG).