AHVV sieht explizit vor, dass die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehören. Art. 36 IVG regelt den Bezügerkreis sowie die Berechnung der ordentlichen Rente, Art. 39 IVG den Bezügerkreis der ausserordentlichen Renten. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Freistellung der IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beruht auf der Überlegung, wonach es eine Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf seinem kapitalisierten Renteneinkommen zur