Andernfalls entgingen oft bedeutende Leistungen, die in unterschiedlicher Höhe und unregelmässig ausbezahlt würden, der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengeren Sinne noch um massgebenden Lohn handeln würde. Entscheidend sei nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufwiesen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen würden, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handle, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen würden (BGE 125 V 230 E. 3.b S. 234; 120 V 163 E. 4.a S. 167). Art. 28 Abs. 1 AHVV sieht explizit vor, dass die Renten nach den Art.