3.2. Dass dem Beschwerdeführer 1 eine Invalidenrente des Unfallversicherers ausgerichtet wird sowie deren Höhe, wird von den Parteien sodann nicht bestritten und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden (vgl. VB I 47 ff.; 70 ff.). Streitig ist lediglich, ob die vom Unfallversicherer ausgerichtete Invalidenrente zum massgebenden Renteneinkommen, welches -4- bei der Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen berücksichtigt wird, gehört oder nicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV).