Demgegenüber führen die Beschwerdeführenden aus, das AHV-Gesetz und die Verordnung dazu würden die IV-Renten explizit ausschliessen. Bei den von Art. 28 Abs. 1 AHVV ausgenommenen Renteneinkommen könne es nicht massgebend sein, von welcher Einrichtung diese ausgerichtet würden. Sollten die Invalidenrenten der Invalidenversicherung sowie die "IV- Renten aufgrund eines SUVA- Entscheides" nicht gleichbehandelt werden, entstünde eine Ungleichbehandlung.