In Bezug auf das massgebende Renteneinkommen führte sie aus, die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige der Jahre 2017 bis 2020 basiere auf der jährlichen Suva-Invalidenrente des Beschwerdeführers 1. Dieses Renteneinkommen sei ihr durch das zuständige Steueramt gemeldet worden und entspreche der von den Beschwerdeführenden eingereichten Verfügung der Suva. Da es sich bei der "Suva-Rente" nicht um eine Leistung der eidgenössischen IV handle, sei sie nicht aus der Beitragsberechnung für Nichterwerbstätige ausgeschlossen (VB I 64 f.; II 76 ff.).