3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentscheiden übereinstimmend aus, das massgebende Vermögen sei anhand der kantonalen Veranlagung der kantonalen Steuerbehörden ermittelt worden. In Bezug auf das massgebende Renteneinkommen führte sie aus, die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige der Jahre 2017 bis 2020 basiere auf der jährlichen Suva-Invalidenrente des Beschwerdeführers 1. Dieses Renteneinkommen sei ihr durch das zuständige Steueramt gemeldet worden und entspreche der von den Beschwerdeführenden eingereichten Verfügung der Suva.