2. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2).