1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheiden vom 8. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 76 ff.; II 64 f.) zu Recht von den Beschwerdeführerenden je Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und von Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 erhoben hat. -3-