2. 2.1. Gegen die Einspracheentscheide erhoben die Beschwerdeführenden am 18. August 2023 bzw. 14. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellten folgenden Antrag: "Widerruf der Verfügung der SVA Aargau und Neuberechnung der Beiträge für die fragliche Zeit als Beitrag an die AHV. (Unter Kostenfolge für die Verwaltung)." 2.2. Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und verwies auf die Einspracheentscheide vom 8. August 2023. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: