Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin 2 sowie dem mit der Beschwerdeführerin 2 verheirateten, 1959 geborenen Beschwerdeführer 1 am 4. August 2022 je mit, sie seien seit 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Mit Verfügungen vom 8. September 2022 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführenden je auf Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und je auf Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 fest, auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 550'000.00 (Reinvermögen plus kapitalisiertes Renteneinkommen halbiert und Ergebnis gerundet).