1. Die 1957 geborene Beschwerdeführerin 2 meldete sich am 14. Juli 2022 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin 2 sowie dem mit der Beschwerdeführerin 2 verheirateten, 1959 geborenen Beschwerdeführer 1 am 4. August 2022 je mit, sie seien seit 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen.