Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.401 / jl / sc Art. 10 Urteil vom 30. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch C._____ Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (2 Einspracheentscheide vom 8. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1957 geborene Beschwerdeführerin 2 meldete sich am 14. Juli 2022 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerde- gegnerin teilte der Beschwerdeführerin 2 sowie dem mit der Beschwerde- führerin 2 verheirateten, 1959 geborenen Beschwerdeführer 1 am 4. Au- gust 2022 je mit, sie seien seit 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Mit Verfügungen vom 8. Sep- tember 2022 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführenden je auf Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und je auf Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 fest, auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 550'000.00 (Reinvermö- gen plus kapitalisiertes Renteneinkommen halbiert und Ergebnis gerun- det). Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2022 Einsprache. Mit Einspracheentscheiden vom 8. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen ab. 2. 2.1. Gegen die Einspracheentscheide erhoben die Beschwerdeführenden am 18. August 2023 bzw. 14. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellten folgenden Antrag: "Widerruf der Verfügung der SVA Aargau und Neuberechnung der Bei- träge für die fragliche Zeit als Beitrag an die AHV. (Unter Kostenfolge für die Verwaltung)." 2.2. Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2023 verzichtete die Beschwer- degegnerin auf eine Stellungnahme und verwies auf die Einspracheent- scheide vom 8. August 2023. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheiden vom 8. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 76 ff.; II 64 f.) zu Recht von den Beschwerdeführerenden je Nichterwerbstätigen- beiträge in der Höhe von Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und von Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 erhoben hat. -3- 2. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnis- sen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV be- messen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkom- men gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkom- men, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermö- gen hinzugerechnet (Abs. 2). Das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages ist auf die nächsttiefere Ver- mögensstufe abzurunden (Abs. 3). Ist eine verheiratete Person als Nicht- erwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentschei- den übereinstimmend aus, das massgebende Vermögen sei anhand der kantonalen Veranlagung der kantonalen Steuerbehörden ermittelt worden. In Bezug auf das massgebende Renteneinkommen führte sie aus, die Be- rechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige der Jahre 2017 bis 2020 ba- siere auf der jährlichen Suva-Invalidenrente des Beschwerdeführers 1. Die- ses Renteneinkommen sei ihr durch das zuständige Steueramt gemeldet worden und entspreche der von den Beschwerdeführenden eingereichten Verfügung der Suva. Da es sich bei der "Suva-Rente" nicht um eine Leis- tung der eidgenössischen IV handle, sei sie nicht aus der Beitragsberech- nung für Nichterwerbstätige ausgeschlossen (VB I 64 f.; II 76 ff.). Demgegenüber führen die Beschwerdeführenden aus, das AHV-Gesetz und die Verordnung dazu würden die IV-Renten explizit ausschliessen. Bei den von Art. 28 Abs. 1 AHVV ausgenommenen Renteneinkommen könne es nicht massgebend sein, von welcher Einrichtung diese ausgerichtet wür- den. Sollten die Invalidenrenten der Invalidenversicherung sowie die "IV- Renten aufgrund eines SUVA- Entscheides" nicht gleichbehandelt werden, entstünde eine Ungleichbehandlung. 3.2. Dass dem Beschwerdeführer 1 eine Invalidenrente des Unfallversicherers ausgerichtet wird sowie deren Höhe, wird von den Parteien sodann nicht bestritten und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden (vgl. VB I 47 ff.; 70 ff.). Streitig ist lediglich, ob die vom Unfallversicherer ausge- richtete Invalidenrente zum massgebenden Renteneinkommen, welches -4- bei der Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen berücksichtigt wird, gehört oder nicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV). 3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Rente ge- mäss Art. 28 AHVV im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls entgin- gen oft bedeutende Leistungen, die in unterschiedlicher Höhe und unregel- mässig ausbezahlt würden, der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengeren Sinne noch um massgebenden Lohn handeln würde. Entscheidend sei nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufwiesen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versi- cherten Person beitragen würden, d.h. ob es sich um Einkommensbestand- teile handle, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Per- son beeinflussen würden (BGE 125 V 230 E. 3.b S. 234; 120 V 163 E. 4.a S. 167). Art. 28 Abs. 1 AHVV sieht explizit vor, dass die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehören. Art. 36 IVG regelt den Bezügerkreis sowie die Berechnung der ordentlichen Rente, Art. 39 IVG den Bezügerkreis der ausserordentlichen Renten. An- spruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Freistellung der IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beruht auf der Überlegung, wonach es eine Selbst- finanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf seinem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Gesichts- punkt allein rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Nichter- werbstätigen, welche von irgendeinem schweizerischen oder ausländi- schen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Er- werbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020, Rz. 40 zu Art. 10 AHVG). 3.4. Bei der dem Beschwerdeführer 1 ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich unbestrittenermassen um Einkommensbestandteile, welche die sozia- len Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. E. 3.3.), weshalb sie Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV darstellt. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer 1 eine Invalidenrente ge- mäss Art. 18 UVG ausgerichtet, was von einer Rente gemäss Art. 36 und Art. 39 IVG zu unterscheiden ist. Die Rente wird vom Unfallversicherer und nicht von der Beschwerdegegnerin ausgerichtet. Demnach liegt vorliegend keine in Art. 28 Abs. 1 AHVV vorgesehene Ausnahme vom Renteneinkom- men vor. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Unfallversicherer an den Beschwerdeführer 2 ausgerichtete Invalidenrente folglich zu Recht in die Beitragsbemessung miteinbezogen und den mit 20 multiplizierten -5- jährlichen Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV). Die von ihr für die Beschwerdeführenden je berechneten Nichter- werbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 sind nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Den Beschwerdeführenden steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Lang