132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist – entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsbegehren 3) – zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 - 10 - E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f). Anschliessend hat sie neu über den weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.