5.4. Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ basieren zum einen nicht auf einem feststehenden Sachverhalt (vgl. E. 4.3.) und sind zum anderen aufgrund fehlender Gesamtbeurteilung sowie hauptsächlicher Begründung anhand des Unfallmechanismus nicht schlüssig begründet. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die über den 5. Januar 2023 hinaus beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers leistungspflichtig ist, nicht zuverlässig beantwortet werden. Damit erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105;