_ wies zusätzlich auf den primären Verlauf hin und führte aus, die fehlende Pseudoparalyse sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst 10 Tage nach dem Ereignis zum Arzt gegangen sei, keine grossen Schmerzen gehabt und weitergearbeitet habe, sprächen gegen die Unfallkausalität der Ruptur der Supraspinatussehne (vgl. VB 58.8; 89.2). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in den Akten ausser den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen und den nachgereichten ausgefüllten Arztberichten keine Arztberichte der erstbehandelnden Arztpraxis vorliegen. Im Sonographieprotokoll vom 5. Januar 2023 wurde betreffend Indikation festgehalten "Vergleiche Zuweisungsunterlagen" (VB 34).