5.2.5. Dr. med. B._____ führte in der Aktenbeurteilung vom 27. Februar 2023 aus, es liege keine komplette transmurale Ruptur vor, sondern eine hochgradige Partialruptur. Für eine komplette Ruptur sowie für einen unfallbedingten Schaden der Bizepssehne habe es keine Hinweise gegeben. Mit der frontalen Kontusion des Kürbisses mit der rechten Schulter des Beschwerdeführers lasse sich die bildgebend nachgewiesene Partialruptur der Supraspinatussehne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen; diesbezüglich verwies Dr. med. B._____ auf diverse wissenschaftliche Quellen (VB 58.6). Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, zu einer Ruptur der Supraspinatussehne zu führen.