5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das Aktengutachten von Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden, da aufgrund der Ausführungen von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung bestünden. Entsprechend den Beurteilungen von Dr. med. C._____ sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch über den 5. Januar 2023 hinaus anhaltenden Beschwerden zu bejahen. 5.2. Den Akten ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: