3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ vom 27. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB 58]) und 25. Mai 2023 (VB 89.1 ff.). Dieser führte in der Beurteilung vom 27. Februar 2023 aus, mit dem Wurf des Kürbisses am 7. November 2022 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Direktkontusion des vorderen Schultergürtels gekommen. Der Deltamuskel, der das Schultergelenk überlappe, sei dabei gequetscht worden, womit es zu Hämatomen und zur schmerzhaften Abduktions- und Flexionseinschränkung gekommen sei.