"1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Heilungskosten und Taggeld); 3. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; 4. Es sei dem Einsprecher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden beizugeben; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)." 1.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.