Nach entsprechenden Abklärungen und Einholung einer Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie, verneinte sie mit Verfügung vom 2. März 2023 einen Leistungsanspruch über den 5. Januar 2023 hinaus mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 ab. 1.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: