Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.400 / jl / sc Art. 41 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Oskar Gysler, Rechtsanwalt, Schweizergasse 8, 8001 Zürich Beschwerde- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, Gegnerin 1260 Nyon Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhält- nisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm jemand am 7. November 2022 einen Kürbis zuwarf, der auf seine rechte Schulter prallte und ihn an der rechten Schulter verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die- sen Unfall und erbrachte in der Folge Heilbehandlungs- und Taggeldleis- tungen. Nach entsprechenden Abklärungen und Einholung einer Aktenbe- urteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie, verneinte sie mit Verfügung vom 2. März 2023 einen Leistungsanspruch über den 5. Januar 2023 hinaus mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden und dem Un- fall. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 ab. 1.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 sei vollumfänglich aufzu- heben; 2. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistun- gen zu erbringen (Heilungskosten und Taggeld); 3. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen; 4. Es sei dem Einsprecher ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Per- son des unterzeichnenden beizugeben; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)." 1.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 1.3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. November 2023 abgewiesen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 7. November 2022 mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 2) zu Recht per 5. Januar 2023 eingestellt hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 8). 2.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) -4- Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (sta- tus quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schick- salsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahin- fallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen- der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicher- ten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeur- teilungen von Dr. med. B._____ vom 27. Februar 2023 (Vernehmlassungs- beilage [VB 58]) und 25. Mai 2023 (VB 89.1 ff.). Dieser führte in der Beur- teilung vom 27. Februar 2023 aus, mit dem Wurf des Kürbisses am 7. No- vember 2022 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Direktkontusion des vorderen Schultergürtels gekommen. Der Deltamuskel, der das Schul- tergelenk überlappe, sei dabei gequetscht worden, womit es zu Hämato- men und zur schmerzhaften Abduktions- und Flexionseinschränkung ge- kommen sei. Diese Hämatome hätten sich zwangsläufig resorbiert, was auch ausgewiesen sei durch die Sonographie der Schulter vom 5. Januar 2023, weshalb spätestens in diesem Zeitpunkt von einem Status quo sine ausgegangen werden müsse. Das Unfallereignis habe hingegen nicht zu der Ruptur des Supraspinatusmuskels geführt. Es fehlten ein entsprechen- des Ereignis mit einer sogenannten exzentrischen Dehnung der Sehne des Supraspinatus sowie eine entsprechende sofortige Funktionslosigkeit und eine hohe Schmerzhaftigkeit (VB 58.9 f.). In der nach Eingang der Einspra- che erstellten Stellungnahme vom 25. Mai 2023 hielt Dr. med. B._____ an seinen Ausführungen fest (VB 89). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -5- 4.2. Auch ein reines Aktengutachten kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein medizinischer Aktenbe- richt als Entscheidungsgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän- diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d und Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das Aktengutachten von Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden, da aufgrund der Aus- führungen von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung bestünden. Entsprechend den Beurteilungen von Dr. med. C._____ sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch über den 5. Januar 2023 hinaus anhaltenden Be- schwerden zu bejahen. 5.2. Den Akten ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: 5.2.1. Gemäss Unfallmeldung vom 9. Januar 2023 habe ein Freund der Firma am 17. [recte: 7.] November 2022 einen Spass machen wollen und habe dem Beschwerdeführer einen Kürbis zugeworfen, welcher mit voller Wucht auf die rechte Schulter geprallt sei, welche seither massiv schmerze (VB 2). Im Fragebogen vom 5. Februar 2023 gab der Beschwerdeführer betreffend Unfallhergang sodann an, er habe auf dem Sofa in der Werkstatt gelegen, als die Person den Kürbis ohne Vorwarnung in seine Richtung geworfen habe. Er habe nicht reagieren können, sodass ihn der Kürbis mit voller Wucht an der rechten Schulter getroffen habe (VB 44). In der der Einspra- che beigelegten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 7. November 2022 fernsehschauend auf dem Sofa gelegen und habe beide Arme unter den Kopf als Stütze gelegt. Er habe zuerst versucht, den Kürbis mit den Beinen abzuwehren, habe diesen jedoch verfehlt. Um an- schliessend die Arme hinter dem Kopf hervorzunehmen, habe die Zeit nicht ausgereicht, weshalb ihn der Kürbis an der rechten Schulter getroffen habe, ohne dass er eine Abwehrbewegung mit den Armen – welche immer noch -6- hinter dem Kopf gewesen seien – habe machen können (VB 69.4). Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Arztzeugnissen vom 18. November 2022 (VB 6), vom 6. Dezember 2022 (VB 5), vom 18. Januar 2023 (VB 16) und vom 25. Januar 2023 (VB 12) für den Zeitraum vom 17. November 2022 bis 24. November 2022, vom 25. November 2022 bis 23. Dezember 2022, vom 24. Dezember 2022 bis 25. Januar 2023 sowie vom 26. Januar 2023 bis 28. Februar 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. 5.2.2. Gemäss Protokoll der am 5. Januar 2023 durchgeführten Sonographie der Schulter bestünden eine subtotale Ruptur der rechten Supraspinatussehne mit Begleitbursitis und Begleiterguss sowie eine klinisch nur wenig in Er- scheinung tretende Tendinosis calcarea im dorsolateralen Supraspinatus- bereich links (VB 34). Das Schulter-Arthro MRI am 20. Januar 2023 musste aufgrund von Platzangst (recte: Klaustrophobie) frühzeitig abgebrochen werden. Trotzdem hätten ein transmuraler Riss der Sehne des M. Supra- spinatus ansatznah mit noch wenigen durchgängigen Sehnenanteilen ohne wesentliche Sehnenretraktion sowie eine deutliche AC-Gelenksarthrose und eine Bursitis subacromialis festgestellt werden können. Zudem be- stehe der Verdacht auf ein Enchondrom im Humeruskopf (VB 35). 5.2.3. Dr. med. C._____ diagnostizierte im Bericht vom 27. Januar 2023 eine Ro- tatorenmanschettenruptur (Supraspinatus) mit Bicepstendinopathie Schul- ter rechts. Gemäss Sonografieprotokoll vom 5. Januar 2023 bestehe eine komplette Ruptur des Supraspinatus. Am 17. November 2023 habe ein Verwandter einen Kürbis geworfen, der zur direkten anterioren Kontusion der Schulter anterior geführt habe. Anschliessend hätten Schmerzen ein- gesetzt, der Beschwerdeführer habe Mühe im Überkopfbereich sowie bei der Rotation gehabt. Zudem habe er Schmerzen im Verlauf des Bizepses gehabt. Die Beschwerden könnten durch die symptomatische Rotatoren- manschettenruptur mit Bizepstendinopathie bei Pulley-Ruptur erklärt wer- den. Nachdem es nach zwei Monaten konservativer Therapie zu keiner Besserung gekommen sei, bestehe die Möglichkeit einer Schulterarthro- skopie mit Rotatorenmanschettenrekonstruktion und suprapectoraler Bi- zepstenodese (VB 31). 5.2.4. Laut der erstbehandelnden Hausarztpraxis habe der Unfall am 7. Novem- ber 2022 stattgefunden (VB 36; 37; 39). Gemäss ärztlichem Zwischenbe- richt vom 31. Januar 2023 bestehe eine Rotatorenmanschettenruptur rechts (VB 36). Im Bericht vom 1. Februar 2023 wurde als vorläufige Diag- nose eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne festgehalten (VB 39). -7- 5.2.5. Dr. med. B._____ führte in der Aktenbeurteilung vom 27. Februar 2023 aus, es liege keine komplette transmurale Ruptur vor, sondern eine hoch- gradige Partialruptur. Für eine komplette Ruptur sowie für einen unfallbe- dingten Schaden der Bizepssehne habe es keine Hinweise gegeben. Mit der frontalen Kontusion des Kürbisses mit der rechten Schulter des Be- schwerdeführers lasse sich die bildgebend nachgewiesene Partialruptur der Supraspinatussehne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be- gründen; diesbezüglich verwies Dr. med. B._____ auf diverse wissen- schaftliche Quellen (VB 58.6). Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, zu einer Ruptur der Supraspinatussehne zu führen. Es sei mit dem Anprall des Kürbisses primär zu einer Quetschung des Deltamuskels gekommen. Dies habe hämatombedingte Schmerzen verursacht und auch zu einer temporären Bewegungseinschränkung geführt. Für eine traumabedingte Sehnenruptur fehle es an einer exzentrischen Belastung der Sehne, da der Beschwerdeführer nicht die Zeit gehabt habe, den Kürbis aufzufangen. Es fehlten zudem die plötzliche Funktionslosigkeit und der sofort eingetretene Schmerz aufgrund der Ruptur. Der Beschwerdeführer habe anscheinend sogar noch eine Woche weiterarbeiten können und erst am 17. November 2022 sei es zur ärztlichen Konsultation gekommen. Weder der Unfallme- chanismus noch der primäre Verlauf sprächen für eine ereignisbedingte Ruptur der Supraspinatussehne (VB 58.8). 5.2.6. Am 20. März 2023 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C._____ operiert (Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Rotatorenmanschettenre- konstruktion [Supraspinatus, Infraspinatus], mini offene suprapectorale Bi- zepstenodese; VB 75). Im Bericht vom 8. Mai 2023 hielt Dr. med. C._____ in Bezug auf den Unfall fest, der Arm des Beschwerdeführers sei in Abduk- tion und Aussenrotation gewesen, weshalb der Kürbis nicht nur zu einer direkten Kontusion, sondern auch zu einer Rotation geführt habe, was die Ruptur erklären könne. Intraoperativ gesehen handle es sich um eine Mas- senruptur. Die Muskeln zeigten keine fortgeschrittene Verfettung oder Atro- phie, sodass nicht von einer langdauernden Krankheit einer so grossen Ruptur ausgegangen werden könne (VB 78). 5.2.7. Dr. med. B._____ führte in der Stellungnahme vom 25. Mai 2023 aus, bei einem unfallbedingten Zerreisen des Supraspinatus komme es in der Regel zu einem Drop arm sign bzw. zur Pseudoparalyse. Der Verletzte sei nicht mehr in der Lage, den Arm hochzuheben. Das unfallbedingte Zerreissen einer Sehnenstruktur sei immer mit einer erheblichen klinischen Beein- trächtigung verbunden. Es sei unüblich, dass ein Verletzter mit einem akuten Riss der Supraspinatussehne erst zehn Tage nach dem Ereignis den Arzt aufsuche, vor allem, wenn er seine angestammte Arbeit nicht mehr durchführen könne (VB 89.2). Ob der Beschwerdeführer die Arme -8- seitlich am Körper gehalten habe oder unter dem Kopf zur Stütze einge- setzt habe, sei nicht von Bedeutung, da es in beiden Fällen zu keiner ex- zentrischen Drehung des Muskels/Sehnenapparates gekommen sei (VB 89.4). 5.2.8. Dr. med. C._____ führte in der Stellungnahme vom 29. Juni 2023 aus, ein Dropping Sign habe mit einer Supraspinatusruptur keinen Zusammenhang und eine Pseudoparalyse könne auftreten, sei aber nicht zwingend und nicht ein absolutes Kriterium zur Definition einer traumatischen Ruptur. Es sei auch zu einem Abduktions-/Aussenrotationsmomentum gekommen, was zu einer Ruptur führen könne. Zudem legte er die Stellungnahme der D._____ vom 1. Oktober 2020 zuhanden des Bundesgerichts bei, welche aufzeigen solle, dass auch eine direkte Kontusion zu einer Ruptur führen könne. Das Datum des Aufsuchens eines Arztes sei zudem variierend und könne nicht als Grundlage für eine versicherungsmedizinische Beurteilung verwendet werden. In Anbetracht der Sehnenqualität habe zwar möglich- erweise bereits eine Partialruptur bestanden, der Unfall habe jedoch zu ei- ner richtunggebenden Verschlechterung geführt (VB 97.2 f.). 5.3. Dr. med. B._____ begründete die fehlende Kausalität des Unfalls für die Ruptur der rechten Supraspinatussehne des Beschwerdeführers haupt- sächlich mit dem Unfallmechanismus (vgl. 58.6 ff.; 89.3 ff.). Des Weiteren führte er aus, auch der primäre Verlauf (keine plötzliche Funktionslosigkeit, kein sofort eintretender Schmerz, Weiterarbeit und verspäteter Arztbesuch) (VB 58.8; 89.2) spreche gegen die Unfallkausalität. Gemäss Rechtsprechung wird bei Sehnenmanschettenläsionen zur Beur- teilung der Unfallkausalität des Anpralltraumas dem Kriterium des Unfall- mechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen, da in vielen Fällen auch der genaue Unfallmechanismus aufgrund der Angaben der betroffenen Parteien nicht mehr genau rekonstruiert werden kann. Ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Sehnenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, wird in der neueren medizinischen Lite- ratur kontrovers diskutiert. Aufgrund dieser Gründe sollen die einzelnen Kri- terien, die für oder gegen eine traumatische Genese der Verletzung spre- chen, aus medizinischer Sicht gegeneinander abgewogen werden und der Sachverhalt ermittelt werden, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen. Dabei gilt es etwa, die bildgebenden Be- funde, die Vorgeschichte, den Unfallhergang, den Primärbefund und den Verlauf zu berücksichtigen und in einem Gesamtbild medizinisch zu bewer- ten (Urteile des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3 f.; 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1.3). -9- Im vorliegenden Fall bezogen sich Dr. med. C._____ und Dr. med. B._____ zu einem grossen Teil auf den Unfallmechanismus sowie auf die Fragen, ob eine Kontusion eine Ruptur herbeiführen könne und ob eine exzentri- sche Belastung der Sehne stattgefunden habe. Dr. med. B._____ wies zu- sätzlich auf den primären Verlauf hin und führte aus, die fehlende Pseudo- paralyse sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst 10 Tage nach dem Ereignis zum Arzt gegangen sei, keine grossen Schmerzen ge- habt und weitergearbeitet habe, sprächen gegen die Unfallkausalität der Ruptur der Supraspinatussehne (vgl. VB 58.8; 89.2). Diesbezüglich ist je- doch darauf hinzuweisen, dass in den Akten ausser den Arbeitsunfähig- keitszeugnissen und den nachgereichten ausgefüllten Arztberichten keine Arztberichte der erstbehandelnden Arztpraxis vorliegen. Im Sonogra- phieprotokoll vom 5. Januar 2023 wurde betreffend Indikation festgehalten "Vergleiche Zuweisungsunterlagen" (VB 34). Diese wurden von der Be- schwerdegegnerin nicht eingeholt; der erste Bericht der erstbehandelnden Arztpraxis ist die Überweisung vom 11. Januar 2023 an Dr. med. C._____ (VB 37). Der Sachverhalt betreffend die Symptome und Beschwerden zu Beginn, den Verlauf bis zum 5. Januar 2023 und die Gründe, weshalb die Erstkonsultation erst 10 Tage nach dem Unfall stattgefunden hat, kann da- mit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Während Dr. med. C._____ im Bericht vom 8. Mai 2023 darauf hinwies, dass es sich intraoperativ um eine Massenruptur handle, die Muskeln jedoch keine fort- geschrittene Verfettung oder Atrophie zeigten, sodass nicht von einer lang- dauernden Krankheit einer so grossen Ruptur ausgegangen werden könne (VB 78.1), äusserte sich Dr. med. B._____ diesbezüglich nicht. Auch nahm er nicht Stellung dazu, ob der Unfall zur richtunggebenden Verschlimme- rung einer Partialruptur der Supraspinatussehne geführt haben könnte, wie dies Dr. med. C._____ für möglich erachtete (vgl. VB 97.3). Eine Gesamt- beurteilung der Kriterien hat Dr. med. B._____ nicht vorgenommen. Damit bestehen Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ (vgl. E. 4.2.). 5.4. Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ basieren zum einen nicht auf einem feststehenden Sachverhalt (vgl. E. 4.3.) und sind zum anderen aufgrund fehlender Gesamtbeurteilung sowie hauptsächlicher Begründung anhand des Unfallmechanismus nicht schlüssig begründet. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die über den 5. Januar 2023 hinaus beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers leistungspflichtig ist, nicht zuverlässig beantwortet werden. Damit erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt im Lichte der Unter- suchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist – entsprechend dem Eventualbegeh- ren des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsbegehren 3) – zu ergänzenden Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 - 10 - E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f). Anschliessend hat sie neu über den weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Lang