7. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Da gestützt auf das ZIMB-Gutachten vom 6. Dezember 2021 in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2017 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. E. 6.4. hiervor), ist das Erfordernis von Art. 28 Abs. 2 lit.