6.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische ZIMB-Gutach- ter festhielt, es müsse von deutlicher Aggravation, wenn nicht sogar vom Vorliegen einer Simulation, ausgegangen werden (VB 221.6 S. 10). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2019 vom 11. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).