Auch seien keine Störungen des Ich-Erlebens wie Depersonalisation oder Derealisation festzustellen. Aufgrund der Gesamtschau der Begutachtungsergebnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Authentizitätsprüfung, sei von einer deutlich geringeren Beeinträchtigung auszugehen, als dies aufgrund der eigenen Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers der Fall wäre. Bis auf ein subjektiv berichtetes Gedankendrängen würden sich keinerlei formalgedankliche Auffälligkeiten erkennen lassen, auch die geschilderte paranoide Symptomatik sei in sich widersprüchlich (insbesondere nächtliche Schläge in den Nacken oder Unfallverursacher habe einen Wohnungsschlüssel;