B. von Stimmen des Unfallverursachers, die er höre, berichtet (vgl. VB 210 S. 8). Wesentliche Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 6.2.1. hiervor), werden im Bericht von PD Dr. med. B., welcher als einziger psychiatrischer Facharzt eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert hatte, nicht genannt und vom Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt. Zudem war dem psychiatrischen ZIMB-Gutachter der Bericht von PD Dr. med. B. bekannt und dieser gilt somit als berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2).